RS Vwgh 1990/8/22 AW 90/01/0039

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Veröffentlicht am 22.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/21 AW 90/01/0017 1

Stammrechtssatz

Stattgebung - Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - Der Antragsteller hat innerhalb von zwei Wochen seit dem Eintritt in das Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt. Mit Erlassung des angefochtenen Bescheides ist das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Damit verlor der Asylwerber und nunmehrige Antragsteller das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem AsylG. Der angefochtene Bescheid ist dadurch im Bereich der Aufenthaltsberechtigung einem Vollzug im Sinne des § 30 VwGG zugänglich. Dieser Vollzug ist aber für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuschieben, weil dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Schlagworte

Vollzug Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990010039.A01

Im RIS seit

22.08.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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