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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/05/21 AW 90/01/0017 1Stammrechtssatz
Stattgebung - Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - Der Antragsteller hat innerhalb von zwei Wochen seit dem Eintritt in das Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt. Mit Erlassung des angefochtenen Bescheides ist das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Damit verlor der Asylwerber und nunmehrige Antragsteller das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem AsylG. Der angefochtene Bescheid ist dadurch im Bereich der Aufenthaltsberechtigung einem Vollzug im Sinne des § 30 VwGG zugänglich. Dieser Vollzug ist aber für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuschieben, weil dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Schlagworte
Vollzug Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990010042.A01Im RIS seit
23.08.1990