RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0124

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13 Abs2;
BewG 1955 §71 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 99; ÖStZB 1990, 153;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0745/77 E 6. März 1978 VwSlg 5236 F/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Ertragsaussichten der Gesellschaft ist grundsätzlich auf den Bewertungsstichtag abzustellen. Das schließt jedoch nicht aus, daß die wirtschaftliche Entwicklung, wie sie sich tatsächlich nach dem Stichtag gestaltet hat, in Zweifelsfällen als Anhaltspunkt für die Bewertung am Stichtag verwendet wird, sofern die Entwicklung nicht einen außergewöhnlichen, am Stichtag nicht voraussehbaren Verlauf genommen hat (Hinweis E 16.12.1964, 1484/64 und E 6.12.1973, 1671/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150124.X06

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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