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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 575;Rechtssatz
AusfzF, aus welchen Gründen die Auseinandersetzung der belangten Behörde mit einem vorgelegten Gutachten (wenn auch nicht von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt), das überprüfbare, auf die Ermittlung eines Verkehrswertes einer verbauten Liegenschaft gerichtete Berechnungen enthält, und mit den konkreten Ausführungen des Abgabepflichtigen, die den der Verkehrswertberechnung zugrunde gelegten Abschlag "wegen allgemeiner Immobilienmarktlage" erläutern, als unzureichend erscheint und so einen wesentlichen Verfahrensmangel begründet.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150149.X02Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009