RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0149

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §177 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 575;

Rechtssatz

AusfzF, aus welchen Gründen die Auseinandersetzung der belangten Behörde mit einem vorgelegten Gutachten (wenn auch nicht von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt), das überprüfbare, auf die Ermittlung eines Verkehrswertes einer verbauten Liegenschaft gerichtete Berechnungen enthält, und mit den konkreten Ausführungen des Abgabepflichtigen, die den der Verkehrswertberechnung zugrunde gelegten Abschlag "wegen allgemeiner Immobilienmarktlage" erläutern, als unzureichend erscheint und so einen wesentlichen Verfahrensmangel begründet.

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150149.X02

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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