RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs11;
UStG 1972 §3 Abs9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 91, 105;

Rechtssatz

Übernimmt es ein ausländischer Unternehnmer gegenüber einem anderen ausländischen Unternehmer, Gegenstände (hier in concreto: Naßzellen), die vom zweiten ausländischen Unternehmer zunächst in das Lager eines inländischen Unternehmers geliefert werden, bei den inländischen Endabnehmern zu montieren, bedient er sich zur Durchführung der Montage dritter inländischer Unternehmer, die ihm gegenüber fakturieren, und stellt er seinerseits dem zweiten ausländischen Unternehmer die Montage als solche in Rechnung und nicht einerseits die "fremden" Montagekosten und daneben gesondert ein eigenes "Besorgungsentgelt", so erbringt er dem zweiten ausländischen Unternehmer sonstige Leistungen in Gestalt von Montageleistungen, die im Wege der Erfüllungsgehilfen entsprechend § 3 Abs 11 UStG 1972 im Inland ausgeführt werden, und nicht die Besorgung von Montagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150079.X03

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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