RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0097

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

KfzStG §7;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 576;

Rechtssatz

Die Pauschalierung ist insbesondere bei Unternehmen zweckmäßig, die über einen sehr großen Kraftfahrzeugpark verfügen, ohne dass alle Fahrzeuge ständig eingesetzt werden. Um hier ein fortwährendes An- und Abmelden zu vermeiden erfolgt die Berechnung der Stehzeiten und damit der Dauer der Steuerpflicht innerhalb eines Steuerzeitraumes mit einem Durchschnittssatz für jedes Kraftfahrzeug (Hinweis auf E 24.5.1966, 1700/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150097.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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