RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1990
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs1;
BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
GmbHG §18;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 131;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/17/0079 E 25. Februar 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH brachte in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, es sei Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde, die im Verwaltungsverfahren im allgemeinen und im Abgabeverfahren im besonderen gilt, trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus -, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150059.X06

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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