RS Vwgh 1990/8/28 AW 90/18/0021

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Veröffentlicht am 28.08.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Zurückweisung - Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 - Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes und mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Gleichzeitig beantragte er " vorläufige Hemmung des Vollzuges bis zur Entscheidung " . Dieser Aufschiebungsantrag ist unzulässig. Wie sich aus dem Zusammenhang des § 30 Abs 1 und 2 VwGG ergibt, setzt ein zulässiger Aufschiebungsantrag eine zulässige Beschwerde voraus. Derzeit liegt aber infolge mehrerer Mängel noch keine zulässige Beschwerde vor; vielmehr ist die Beschwerde im Sinne des § 34 Abs 2 VwGG ergänzungsbedürftig. Erst nach Vornahme der erforderlichen Ergänzungen kann ein zulässiger Aufschiebungsantrag gestellt werden. Der vorliegende Antrag war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990180021.A01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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