RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0044

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0113 E 22. Februar 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der Inhalt der Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO bezieht sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholvorganges eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer - wenngleich dies die Folge eines unerlaubten Überholmanövers sein kann, sondern auf ein, dem überholenden Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindern-Können bzw. einen Platzmangel. Es genügt eine abstrakte Gefährdung oder Behinderung, also die bloße Möglichkeit einer solchen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020044.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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