RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/22 90/18/0021 1

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH liegt ein begründeter Berufungsantrag dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Prugg Verlag, Eisenstadt, 3. Auflage, 1987, S 402).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020070.X01

Im RIS seit

29.08.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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