RS VwGH Erkenntnis 1990/08/29 89/02/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
beobachten
merken
Rechtssatz

Hat der Bf an Schriftsatzaufwand weniger als den zulässigen Pauschalbetrag, zuzüglich der nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr verzeichnet, so gebührt ihm Kostenersatz in der verordneten Höhe.

Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages
Im RIS seit
02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten