RS Vwgh 1990/8/29 89/02/0221

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §18 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0131

Rechtssatz

Bei Verfolgung der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 StVO muß als Tatbestandsmerkmal nicht angeführt werden, daß das vor dem Pkw des Beschuldigten gelenkte Fahrzeug plötzlich abgebremst worden ist. Denn der zweite Halbsatz des § 18 Abs 1 StVO weist bloß darauf hin, für welchen beispielhaften Fall ua das rechtzeitige Anhalten möglich sein muß.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020221.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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