RS Vwgh 1990/8/29 89/02/0221

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs4 litd;
VStG §32 Abs2;
VStG §47 Abs1 idF 1987/516 ;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0131

Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist (verjährungsunterbrechende) Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung - wie ausdrücklich auch eine Strafverfügung -, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid selbst ausgeführt, daß die Strafverfügung der Erstbehörde gegen § 47 Abs 1 VStG verstoßen hat. Eine mit diesem Fehler behaftete Strafverfügung ist deshalb aber nicht schon rechtlich wirkungslos; das Gesetz sieht hiefür keine Nichtigkeitssanktion

vor (Hinweis E 8.6.1988, 88/03/0102). Sogar einer von einer unzuständigen Behörde erlassenen Amtshandlung billigt das Gesetz die Eigenschaft einer tauglichen Verfolgungshandlung zu. Auch eine entgegen § 47 Abs 1 VStG erlassene Strafverfügung läßt den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimten Person und einer bestimmten strafbaren Handlung erkennen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020221.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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