RS Vwgh 1990/8/29 89/02/0221

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0131

Rechtssatz

Der Lenker eines nachkommenden Pkw braucht nicht damit zu rechnen, ein grob verkehrswidrig in die sich vor ihm befindliche Lücke schneidender dritter Verkehrsteilnehmer werde den für das gefahrlose Anhalten bei einer plötzlichen Bremsung des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers notwendigen

Tiefenabstand verkürzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020221.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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