RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0070

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Selbst wenn die Berufungsbehörde dem Besch ohne gesetzlichen Anlaß aufträgt, eine fehlende Begründung seiner Berufung nachzubringen, hätte dies ein subjektives Recht des Besch auf Sacherledigung seines außerhalb der Rechtsmittelfrist ergänzten Rechtsmittels nicht begründen können (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0087). Eine nachgebrachte Begründung des Berufungsantrages des Besch ist daher unbeachtlich.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020070.X05

Im RIS seit

29.08.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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