RS Vwgh 1990/8/30 AW 90/18/0017

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Veröffentlicht am 30.08.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

MRG §30 Abs2 Z15;
VwGG §30 Abs2;
ZPO §41;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bescheinigung nach § 30 Abs 2 Z 15 MRG - Dem Bf steht bei Obsiegen im Kündigungsstreit gemäß § 41 ff ZPO der Ersatz der von ihm aufgewendeten Prozeßkosten, zu welchen auch die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwaltes zählen, zu. Ist der Bf im bezirksgerichtlichen Verfahren aber durch einen Rechtsanwalt vertreten, so ist nicht erkennbar, inwiefern er durch dieses Verfahren selbst gezwungen wäre, in einem seine wirtschaftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigenden Umfang Zeit hiefür aufzuwenden. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen drohenden Kündigungsstreites war daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990180017.A01

Im RIS seit

30.08.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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