RS Vwgh 1990/9/4 88/09/0137

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Veröffentlicht am 04.09.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs2 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs3 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs5 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs6 idF 1986/389;
BDG 1979 §88 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, wenn der Bescheid der Leistungsfeststellungskommission (vollinhaltlich) auf der (keinen Bescheid darstellenden) Mitteilung der Dienstbehörde (im Sinne des § 87 Abs 1 BDG 1979) aufbaut. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Leistungsfeststellungskommission als Behörde erster Instanz und nicht als Rechtsmittelbehörde gegenüber der Dienstbehörde entscheidet und auch - materiell gesehen - nicht von einer Überordnung der Leistungsfeststellungskommission über die Dienstbehörde gesprochen werden kann (Hinweis E VfGH 29.11.1989, B 1235/88). Fehlleistungen der Dienstbehörde sind in diesem Fall der Leistungsfeststellungskommission zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988090137.X01

Im RIS seit

04.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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