RS Vwgh 1990/9/4 90/09/0043

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Veröffentlicht am 04.09.1990
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §43 Abs1 impl;
BDG 1979 §43 Abs2 impl;
DP §21;
DP §24 Abs1;
DP/OÖ 1954 §21;
DP/OÖ 1954 §24 Abs1;
LBG OÖ 1954 §2 Abs1;

Rechtssatz

Nach den gesetzlichen Bestimmungen der § 21 und § 24 DP muß ein Beamter sein außerdienstliches Verhalten stets so einrichten, daß nicht der Verdacht aufkommen kann, er trenne dienstliche und private Belange nicht hinreichend und werde dadurch gegebenenfalls in seiner dienstlichen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Die Pflicht des Beamten zu achtungswürdigem vertrauenswürdigem Verhalten gebietet, daß er sein Verhalten so einrichtet, daß jeder Anschein der Bestechlichkeit oder der parteiischen Amtsführung von vornherein ausgeschlossen ist. Unbestechlichkeit des Beamtentums gehört zu den unantastbaren Grundlagen eines Rechtsstaates. Die Aufgabe der gesetzlichen, sachlichen und effektiven Verwaltung setzt absolutes Vertrauen der Allgemeinheit in die Uneigennützigkeit und Redlichkeit der Beamtenschaft voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090043.X02

Im RIS seit

30.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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