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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §43 Abs2 impl;Rechtssatz
Ein Beamter, der in bezug auf seine Amtsführung vermögenswerte Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit; denn er erweckt hiedurch zugleich den Verdacht, sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder von ihm geforderten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgrecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090043.X05Im RIS seit
30.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2009