RS Vwgh 1990/9/4 88/09/0137

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Veröffentlicht am 04.09.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs3 idF 1986/389;

Rechtssatz

Es ist eine logisch nachvollziehbare Schlußfolgerung, auf Grund mehrerer schriftlicher Ermahnungen, die der Vorgesetzte (hier: Leiter eines - kleinen - Postamtes) seinen Mitarbeitern erteilt hat und der Erforderlichkeit des mehrmaligen Einschaltens des Inspektionsbeamten zur Lösung unmotivierter Konfliktsituationen in Anbetracht der (im gegenständlichen Fall) geringen Größe des Postamtes auf eine Schwäche der Menschenführung des Vorgesetzten zu schließen. Dem kommt im Hinblick auf seine Stellung als Leiter eines Postamtes wegen der ihm nach § 45 Abs 1 BDG 1979 treffenden Dienstpflichten im Leistungsfeststellungsverfahren eine nicht unwesentliche Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988090137.X02

Im RIS seit

04.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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