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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §43 Abs2 impl;Rechtssatz
Die Entgegennahme eines geldwerten Vorteiles (hier: eines Tisches) durch eine außenstehende Person, mit der der Beamte als Sachbearbeiter dienstlich zu tun hatte, ist disziplinarrechtlich nicht unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob der Firmenvertreter den Beamten hiedurch zu Gunsten seiner Firma "beeinflussen" oder ob er hiedurch bloß ein "günstiges Klima" erzielen wollte. Der Beamte muß bereits den Anschein vermeiden, im Rahmen seiner Amtsführung für die Annahme persönlicher Vorteile empfänglich zu sein. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das nach außen den Anschein einer Parteilichkeit oder Eigennützigkeit erwecken kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090043.X04Im RIS seit
30.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2009