RS Vwgh 1990/9/4 90/09/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1990
beobachten
merken

Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §43 Abs2 impl;
DP §21;
DP §24 Abs1;
DP/OÖ 1954 §21;
DP/OÖ 1954 §24 Abs1;
LBG OÖ 1954 §2 Abs1;

Rechtssatz

Die Entgegennahme eines geldwerten Vorteiles (hier: eines Tisches) durch eine außenstehende Person, mit der der Beamte als Sachbearbeiter dienstlich zu tun hatte, ist disziplinarrechtlich nicht unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob der Firmenvertreter den Beamten hiedurch zu Gunsten seiner Firma "beeinflussen" oder ob er hiedurch bloß ein "günstiges Klima" erzielen wollte. Der Beamte muß bereits den Anschein vermeiden, im Rahmen seiner Amtsführung für die Annahme persönlicher Vorteile empfänglich zu sein. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das nach außen den Anschein einer Parteilichkeit oder Eigennützigkeit erwecken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090043.X04

Im RIS seit

30.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten