RS Vwgh 1990/9/7 90/18/0061

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
StGB §33 Z1;
VStG §19;

Rechtssatz

In Anbetracht des Vorliegens wiederholter Vorstrafen des Besch wegen Übertretungen der Verkehrsvorschriften, insbesondere acht einschlägiger, woraus der Schluß gezogen werden kann, der Besch sei nicht gewillt, die Vorschriften über das Lenken von Kfz einzuhalten, ist bei einem bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmen die Verhängung einer Geldstrafe von S 20.000,-- nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180061.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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