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L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
SpitalG Vlbg 1990 §9;Rechtssatz
Das Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb eines Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers nach dem Vlbg SpitalG 1990 unterscheidet sich vom allgemeinen Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Krankenanstalten allein dadurch, daß mangels eines Einvernehmens zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer bzw Dentistenkammer der Errichtungsbewilligung eine Bedarfsfeststellung durch die LReg voranzugehen hat. Irgendwelche Verfahrensvereinfachungen oder Verfahrensverkürzungen, wie nach dem WRG 1959 möglich, sind im Verfahren nach dem Vlbg SpitalG 1990 nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180100.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012