RS Vwgh 1990/9/7 90/18/0100

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

SpitalG Vlbg 1990 §9;
WRG 1959 §100 Abs2;

Rechtssatz

Das Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb eines Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers nach dem Vlbg SpitalG 1990 unterscheidet sich vom allgemeinen Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Krankenanstalten allein dadurch, daß mangels eines Einvernehmens zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer bzw Dentistenkammer der Errichtungsbewilligung eine Bedarfsfeststellung durch die LReg voranzugehen hat. Irgendwelche Verfahrensvereinfachungen oder Verfahrensverkürzungen, wie nach dem WRG 1959 möglich, sind im Verfahren nach dem Vlbg SpitalG 1990 nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180100.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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