RS Vwgh 1990/9/7 90/14/0089

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §236 Abs1;
EStG 1972 §102 Abs1;
EStG 1972 §18 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Härten, die sich unabhängig von der Lage des einzelnen Falles schon aus dem Gesetz ergeben, begründen keine Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO. Der gesetzliche Ausschluß beschränkt Steuerpflichtiger (§ 102 Abs 1 EStG 1972) vom Verlustabzug (Verlustvortrag) gem § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972 begründet daher allein keine Unbilligkeit (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0087). Das Fehlen einer Verlustabzugsmöglichkeit kann allerdings im einzelnen Fall zu einer derart hohen Gesamtbesteuerung beschränkt Steuerpflichtiger führen, daß die Abgabeneinhebung nach Lage des Falles unbillig wird (Hinweis E 23.4.1980, 3114/79, VwSlg 5478 F/1980, E 19.2.1985, 84/14/0087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140089.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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