RS Vwgh 1990/9/7 89/14/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 307;

Rechtssatz

Das Nachschieben einer rechtlichen Überlegung in der Gegenschrift ist zulässig, weil Gegenstand einer etwaigen Aufhebung durch den VwGH nur der Spruch des Bescheides ist. Ist dieser trotz einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung rechtmäßig, darf der Bescheid vom VwGH nicht aufgehoben werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140110.X01

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten