RS Vwgh 1990/9/7 90/18/0061

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §84;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 84 KFG, welche zum Lenken von Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auch ohne Lenkerberechtigung iSd § 64 Abs 1 KFG berechtigt, kommt nur Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland zugute. Für die Strafbarkeit iSd § 64 Abs 1 KFG iVm § 134 Abs 1 KFG genügt daher die Feststellung der Beh, der Besch habe im Tatzeitpunkt einen ordentlichen Wohnsitz in Ö gehabt. Einer ausdrücklichen Feststellung, wo dieser Wohnsitz gelegen gewesen sei, bedarf es nicht.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180061.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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