RS Vwgh 1990/9/7 90/14/0188

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Für Gewinnbetriebe wurde vom Gesetzgeber die Ermittlung der Einkünfte (Gewinne) auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches vorgesehen, bei dem infolge Berücksichtigung von Forderungen und Schulden, Aktivierungen und Passivierungen eine annähernd gleichmäßige Verteilung der Höhe der Gewinne erzielt und die Zusammenballung in einzelnen Jahren vermieden werden. Führt der Steuerpflichtige keinen Betriebsvermögensvergleich durch, weil es ihm zunächst vorteilhafter erschien oder für ihn einfacher war, muß er damit auch eventuelle spätere Nachteile der gewählten Gewinnermittlungsart (Einnahmenüberschußrechnung) in Kauf nehmen. Zu diesen Nachteilen kann es gehören, daß das Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit in einem Jahr bezahlt wird, was unter Umständen eine entsprechende Erhöhung der Progression zur Folge haben kann (Hinweis E 9.11.1977, 1521/77, VwSlg 5186 F/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140188.X02

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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