RS Vwgh 1990/9/7 87/14/0013

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litb;
BAO §250 Abs1 litc;

Rechtssatz

AusfzF, weshalb eine Berufung dem Erfordernis der "Erklärung, in welchen Punkten der bekämpfte Bescheid angefochten wird" und der "Erklärung, welche Änderungen beantragt werden" nicht entsprochen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140013.X01

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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