RS Vwgh 1990/9/7 90/18/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SpitalG Vlbg 1967 §8;
SpitalG Vlbg 1979 §9;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0983/78 E 4. Juli 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer an die Verfahrensparteien ergangenen "Mitteilung" des Inhaltes, die Landesregierung habe im Rahmen des Verfahrens über die spitalsbehördliche Bewilligung eines Zahnambulatoriums eines Trägers der Krankenversicherung gemäß § 8 Abs 3 des Spitalgesetzes (jetzt: § 9 des SpitalG LGBl. Nr. 1/1979) das Vorliegen eines Bedarfes nach einem derartigen Ambulatorium durch Sitzungsbeschluß festgestellt, handelt es sich um einen vor dem VwGH anfechtbaren Bescheid. Bleibt dieser (gesonderte) bescheidmäßige Anspruch unbekämpft, so kann in der Beschwerde gegen den folgenden "Errichtungsbewilligungsbescheid" die Bedarfsfrage nicht mehr aufgerollt werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180100.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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