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L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0983/78 E 4. Juli 1980 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer an die Verfahrensparteien ergangenen "Mitteilung" des Inhaltes, die Landesregierung habe im Rahmen des Verfahrens über die spitalsbehördliche Bewilligung eines Zahnambulatoriums eines Trägers der Krankenversicherung gemäß § 8 Abs 3 des Spitalgesetzes (jetzt: § 9 des SpitalG LGBl. Nr. 1/1979) das Vorliegen eines Bedarfes nach einem derartigen Ambulatorium durch Sitzungsbeschluß festgestellt, handelt es sich um einen vor dem VwGH anfechtbaren Bescheid. Bleibt dieser (gesonderte) bescheidmäßige Anspruch unbekämpft, so kann in der Beschwerde gegen den folgenden "Errichtungsbewilligungsbescheid" die Bedarfsfrage nicht mehr aufgerollt werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180100.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012