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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 411;Rechtssatz
Wird in der Beschwerde ausgeführt, "die Einstellung des Berufungsverfahrens erfolgt nicht zu Recht", so hat der Bf damit iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG in ausreichender Weise die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), dargetan. Eine mangelnde Beschwer ist daher nicht gegeben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140246.X03Im RIS seit
07.09.1990