RS Vwgh 1990/9/7 89/14/0246

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 411;

Rechtssatz

Wird in der Beschwerde ausgeführt, "die Einstellung des Berufungsverfahrens erfolgt nicht zu Recht", so hat der Bf damit iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG in ausreichender Weise die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), dargetan. Eine mangelnde Beschwer ist daher nicht gegeben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140246.X03

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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