RS Vwgh 1990/9/7 90/14/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 304;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2218/65 E 25. Mai 1966 RS 3

Stammrechtssatz

Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aus Anlaß der Beschwerdeergänzung gestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140075.X02

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten