TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/20 2007/09/0246

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Veröffentlicht am 20.11.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §45 Abs2;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des E K in K, vertreten durch Dr. Georg Ganner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 16a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Mai 2006, Zl. uvs-2005/18/3500- 10, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 29. November 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Hotel und Gastro GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft in dem von ihr betriebenen Hotelbetrieb "C" in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 19. Mai 2004 einen namentlich genannten serbischen Staatsangehörigen, in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 19. Mai 2004 eine namentlich genannte russische Staatsangehörige und in der Zeit vom 28. April 2004 bis 19. Mai 2004 einen namentlich genannten slowenischen Staatsangehörigen als Hilfskräfte beschäftigt habe, ohne dass für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländer auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheins oder eines Niederlassungsnachweises gewesen seien. Wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG wurden über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils sechs Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 29. November 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Hotel und Gastro GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft in dem von ihr betriebenen Hotelbetrieb "C" in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 19. Mai 2004 einen namentlich genannten serbischen Staatsangehörigen, in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 19. Mai 2004 eine namentlich genannte russische Staatsangehörige und in der Zeit vom 28. April 2004 bis 19. Mai 2004 einen namentlich genannten slowenischen Staatsangehörigen als Hilfskräfte beschäftigt habe, ohne dass für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländer auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheins oder eines Niederlassungsnachweises gewesen seien. Wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG wurden über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils sechs Tage) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2006 gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich des serbischen Staatsangehörigen Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach Behebung des Straferkenntnisses in diesem Punkt gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein, wies hingegen die Berufung hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche betreffend die russische Staatsangehörige und den slowenischen Staatsangehörigen als unbegründet ab. Betreffend die russische Staatsangehörige schränkte sie die angenommene Tatzeit auf "jedenfalls 19. 05. 2004" ein und setzte die Geldstrafen (gestaffelt nach der Dauer der angenommenen Beschäftigung) auf EUR 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) hinsichtlich der russischen Staatsangehörigen und EUR 1.200,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle drei Tage und zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) hinsichtlich des slowenischen Staatsangehörigen herab. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2006 gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich des serbischen Staatsangehörigen Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach Behebung des Straferkenntnisses in diesem Punkt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein, wies hingegen die Berufung hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche betreffend die russische Staatsangehörige und den slowenischen Staatsangehörigen als unbegründet ab. Betreffend die russische Staatsangehörige schränkte sie die angenommene Tatzeit auf "jedenfalls 19. 05. 2004" ein und setzte die Geldstrafen (gestaffelt nach der Dauer der angenommenen Beschäftigung) auf EUR 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) hinsichtlich der russischen Staatsangehörigen und EUR 1.200,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle drei Tage und zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) hinsichtlich des slowenischen Staatsangehörigen herab.

Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus (Schreibfehler im Original):

"Am 19.05.2004 gegen 11.00 Uhr erfolgte im Hotel 'C', eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz seitens des Zollamtes Innsbruck. Das Hotel 'C' wurde damals von der Firma Gruber Hotel und Gastro GmbH, die im Firmenbuch zu Zl. FN 39725 w eingetragen gewesen ist, betrieben.

Der Beschuldigte war neben der mittlerweile verstorbenen V G, handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma. Der Beschuldigte war neben der mittlerweile verstorbenen römisch fünf G, handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma.

Der Beschuldigte war auch Gesellschafter dieser GmbH und hat sich damals etwa zwei bis drei Mal in der Woche im Betrieb aufgehalten, wobei er vor allem Kontrollen, insbesondere ob die Zimmer in Ordnung seien, durchgeführt hat. Faktisch wurde das Hotel von Frau Mag. G G geführt.

Bei der Kontrolle wurden von den Beamten des Zollamtes Innsbruck drei Ausländer im Hotel angetroffen.

Dabei wurde der serbische Staatsbürger Latif Ahmeti beim Bügeln von Bettwäsche in der hoteleigenen Waschküche angetroffen. Dieser Ausländer hat bei der Kontrolle Nachstehendes zu Protokoll gegeben:

'Wer ist ihr Dienstgeber/Auftraggeber?

Niemand

Welche Beschäftigung/Tätigkeit haben Sie ausgeübt?

Ich übe keine Tätigkeit aus. Diese Bügelarbeit wo mich der Beamte angetroffen hat, macht ich freiwillig für mich.

Seit wann sind Sie bei der Firma beschäftigt?

Ich wohne seit ca. November 2003 in diesem Hotel Clima. In welchem Ausmaß (Stunden pro Tag) haben Sie gearbeitet?

Ich bügle lediglich meine Bettwäsche weil ich aufgrund der Belegung der Zimmer im Hotel immer mein Zimmer wechseln muss. Ich muss deshalb die Zimmer wechseln, weil die Gäste, welche die Zimmer reserviert haben, sich die Zimmer aussuchen können.

Frage A L:

Wer bezahlt Ihnen das Zimmer im Hotel und wie viel verdienen sie?

Ich bezahle mein Zimmer selbst und verdienen tue ich nichts. Ich bleibe für die Miete das Zimmer im Hotel C schuldig. Fünf Monatsmieten von je Euro 300,-- habe ich an Frau Gruber bereits bezahlt. Eine Monatsmiete von Euro 300,-- schulde ich.

Welcher Lohn wurde ihnen zugesagt und wie viel haben sie erhalten?

Ich habe keinen Lohn bekommen, mir wurde auch keiner zugesagt. Bei welchen Firmen habe sie in Österreich bereits gearbeitet?

Ja, letzten ganzen Winter 2002, von September 2002 bis Ende 2003 bei der Firma H in S als Abwäscher.'

Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Ausländer in der vorgeworfenen Zeit vom 01.12.2003 bis einschließlich 19.05.2004 von der Firma G Hotel und Gastro GmbH beschäftigt worden ist.

Weiters wurde bei der Kontrolle die russische Staatsangehörige G T, geb. am 17.10.1951, in Zimmer 216 beim Putzen betreten, wobei die Stellage bei einem Schrank gereinigt worden ist und die Ausländerin einen weißen Putzfetzen sowie die Putzmittel 'Cif' und 'Aro' verwendet hat.

Bei ihrer Einvernahme anlässlich der Kontrolle gab sie im Beisein der Dolmetscherin L. Berger, Grillpartzerstraße 5a, 6020 Innsbruck, Folgendes zu Protokoll:

'Wer ist ihr Dienstgeber/Auftraggeber?

G Hotel und Gastro GmbH

Welche Beschäftigung/Tätigkeit haben Sie ausgeübt?

Gefälligkeitsarbeiten, wie abstauben in den Zimmern im Hotel, des weiteren, persönliche Wäschearbeiten und Näharbeiten für Frau G.

Seit wann sind Sie bei der Firma beschäftigt?

Ohne

In welchem Ausmaß (Stunden pro Tag) haben Sie gearbeitet?

Im Wesentlichen kann ich die Stunden der Arbeit nicht abschätzen, aber ich würde sagen eine Stunde im Tag

Welcher Lohn wurde Ihnen zugesagt und wie viel haben Sie erhalten?

Für diese vorher angeführten Arbeiten habe ich kein Geld von Frau G bekommen

Lediglich für Essen und Trinken brauche ich nichts zu bezahlen. Frau Gruber versprach mir, dass sie mich in dem Hotel C als Zimmermädchen beschäftigen würde und sie mir auch bei der Beschaffung der Arbeitsbewilligung behilflich sein wird. Frau G zeigte mir und dem D J der ebenfalls in diesem Hotel wohnt ein Stück Papier. Aus diesem Papier ist hervorgegangen, dass ich und J monatlich Euro 1.113,-- verdienen werden. Jetzt ist auf einmal dieses Papier verschwunden.

Bei welchen Firmen haben Sie in Österreich bereits gearbeitet?

Ich habe in F im Flüchtlingsheim in der Kantinenküche wöchentlich für Euro 50,-- gearbeitet und das fünf Monate lang (Schichtarbeit, eine Woche arbeiten, eine Woche frei).

Angestellt für diese Arbeiten hat mich eine gewisse Frau H, vermutlich die Besitzerin oder die Betreuerin des Flüchtlingsheimes. Das war im Zeitraum vom August 2003 bis Dezember 2003.'

Diese Aussage wurde von der Ausländerin unterfertigt.

Festgestellt wird, dass die Firma G Hotel und Gastro GmbH diese russische Staatsangehörige jedenfalls am Kontrolltag im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Reinigungskraft beschäftigt hat.

Bei der Kontrolle wurde in einem weiteren Zimmer des Hotels der slowenische Staatsangehörige J D bei der Instandsetzung einer Nachttischlampe angetroffen.

Bei seiner anlässlich der Kontrolle erfolgten Einvernahme gab J D Nachstehendes zu Protokoll:

'Wer ist ihr Dienstgeber/Auftraggeber?

Gruber Hotel und Gastro GmbH

Welche Beschäftigung/Tätigkeit haben Sie ausgeübt?

Ich bekam am 19.05.2004 um 10.30 Uhr von Frau G G den Auftrag, dass ich im dritten Stock des Hotels 'C' eine Nachttischlampe reparieren soll. Dabei wurde ich im Zimmer Nr. 310 von einem Beamten der KIAB angetroffen.

Seit wann sind Sie bei der Firma beschäftigt?

Ich wohne seit 28. April 2004 im Hotel C und übe dort im Auftrag von Frau G kleinere Hausarbeiten aus.

In welchem Ausmaß (Stunden pro Tag) haben Sie gearbeitet? Jeden zweiten und dritten Tag eine halbe Stunde Welcher Lohn wurde Ihnen zugesagt und wie viel haben Sie

erhalten?

Ich bezahle für die durchgeführten Hausarbeiten weniger Miete ca. Euro 10,-- bis 20,--

Bei welchen Firmen haben Sie in Österreich bereits gearbeitet? Bei keiner

Ich bin der deutschen Sprache mächtig und habe obigen Sachverhalt gelesen und inhaltlich für richtig befunden. Diese Angaben habe ich freiwillig und nicht unter Zwang gemacht.'

Diese Aussage trägt die Unterschrift des D J.

Es wird festgestellt, dass der slowenische Staatsangehörige J D vom 28.04.2004 bis 19.05.2004 im Hotel 'C' seitens der Firma G Hotel und Gastro GmbH im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit Hausmeisterarbeiten beschäftigt worden ist.

Weiters wird festgestellt, dass seitens der Firma G und Gastro GmbH bereits vor der Kontrolle sowohl für die russische Staatsangehörige G T als auch für den slowenischen Staatsangehörigen Jo D Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen gestellt worden sind, welche jedoch abgelehnt worden sind.

Im Strafvormerk des Beschuldigten findet sich eine Übertretung nach § 52 lit.a Ziff.3a StVO vom 26.02.2002 zu Zl. VK- 2357-2002 der Bezirkshauptmannschaft Kufstein. Im Strafvormerk des Beschuldigten findet sich eine Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziff.3a StVO vom 26.02.2002 zu Zl. VK- 2357-2002 der Bezirkshauptmannschaft Kufstein.

Für die Beschäftigung der G T und des J D waren zum Zeitpunkt der Kontrolle keinerlei Bewilligungen, wie Beschäftigungsgebewilligung, Zulassung als Schlüsselkraft, Anzeigebestätigung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis, gegeben."

Hinsichtlich der russischen Staatsangehörigen fasste die belangte Behörde ihre beweiswürdigenden Überlegungen wie folgt zusammen:

"Nach ihrer Einvernahme anlässlich der Kontrolle (das diesbezügliche Protokoll wurde angeführt), wurde diese russische Staatsangehörige weiters am 01.03.2005 von der Erstbehörde einvernommen. Dabei schloss sie nunmehr aus, dass sie jemals entgeltlich für die G Hotel und Gastro GmbH gearbeitet habe. Sie sei im Hotel lediglich als Asylantin untergebracht gewesen und sei es Frau Mag. G nicht möglich gewesen, eine Arbeitsbewilligung für sie zu erlangen.

Auch bei ihrer Einvernahme im Berufungsverfahren unter Beiziehung einer Dolmetscherin war die Zeugin offensichtlich bemüht, ihre Angaben anlässlich der Kontrolle abzuschwächen:

Sie habe sich zum Zeitpunkt der Kontrolle auf Zimmer 206 befunden. In diesem Zimmer seien vorher Touristen gewesen, die am selben Tag ausgezogen seien. Frau Mag. G habe zu ihr gesagt, dass sie dieses Zimmer haben könne. Als sie anlässlich der Kontrolle angetroffen worden sei, sei sie gerade dabei gewesen das Zimmer für den späteren eigenen Gebrauch aufzuräumen.

Aus Sicht der Zeugin habe sie anlässlich der Einvernahme bei der Kontrolle nicht angegeben, dass sie im Hotel arbeiten würde. Sie habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass sie hin und wieder ausgeholfen habe. Für diese Aushilfstätigkeiten habe sie nie einen Lohn bekommen. Es sei auch nicht so gewesen, dass sie regelmäßig Essen und Trinken frei gehabt habe. Sie sei hin und wieder eingeladen worden. Es sei geplant gewesen, dass sie als Zimmermädchen arbeiten sollte, wobei dies aber von einer Beschäftigungsbewilligung abhängig gemacht worden sei. Diese Beschäftigungsbewilligung sei aber nie erteilt worden.

Sie sei zu Beginn mit weiteren 40 Asylanten in das Hotel gekommen. Nach etwa vier Monaten seien die mit ihr ins Hotel gekommenen Asylanten auf andere Heime verteilt worden, wobei sie im Hotel verblieben sei, weil beabsichtigt gewesen sei, dass sie als Zimmermädchen arbeiten solle.

Sie habe für Frau Mag. G und auch für deren Mutter manchmal Wäschearbeiten und Näharbeiten durchgeführt. Dies aber rein für den privaten Bereich und nicht für das Hotel. Wie schon gesagt sei sie manchmal zum Essen und Trinken eingeladen worden.

Diese nunmehrigen Angaben der Zeugin weichen wesentlich von ihren Angaben anlässlich der Kontrolle ab. Dabei führte sie im Beisein einer Dolmetscherin an, dass sie Gefälligkeitsarbeiten, wie Abstauben in den Zimmer im Hotel und (des weiteren) persönliche Wäschearbeiten und Näharbeiten für Frau Gruber verrichten würde.

Somit führte die Zeugin in diesem Protokoll eindeutig aus, dass sie nicht nun persönliche Wäsche und Näharbeiten für Frau G durchgeführt hat.

Zudem gab die Zeugin in diesem Protokoll an, dass sie für die angeführten Arbeiten zwar kein Geld von Frau (Mag.) G bekommen würde, für Essen und Trinken jedoch nichts zu bezahlen habe. Dabei machte sie keine Einschränkung und ergibt sich kein Hinweis dafür, dass sie nur 'manchmal zum Essen und Trinken eingeladen' worden sei.

Überdies ergibt sich aus diesem Protokoll ihrer Einvernahme bei der Kontrolle auch, dass sie schon vor dem Aufenthalt im Hotel 'C' in Fieberbrunn im Flüchtlingsheim in der Kantinenküche entgeltlich beruflich tätig gewesen ist.

Auch aus dieser Sicht erscheint es wenig schlüssig, dass sie sodann im Hotel 'C' lediglich Asylantin gewesen wäre, ohne irgendeine Tätigkeit auszuüben.

Eindeutig in die Richtung, dass die Zeugin T bemüht gewesen ist, ihre Angaben anlässlich der Kontrolle abzuschwächen, geht auch die Einvernahme des Mag. Z, der die Ausländerin seiner Aussage nach im Zimmer 216 beim Putzen betreten hat, wobei diese die Stellage bei einem Schrank gereinigt, einen weißen Putzfetzen sowie die Putzmittel 'Cif' und 'Aro' verwendet habe (diesbezüglich findet sich in der Anzeige ein Lichtbild von diesen Putzmitteln). Weiters gab der Zeuge an, dass die Ausländerin über einen Zentralschlüssel des Hotels verfügt habe. Überdies habe sie angegeben, dass sie schon zuvor (also vor der Kontrolle) beim Staubwischen mitgeholfen hätte. Zudem ergibt sich aus dieser Zeugenaussage, dass Frau Mag. G dem Zeugen gegenüber geäußert hat, dass Frau T gratis im Hotel wohnen würde, wobei diesbezüglich jedoch keine Begründung angegeben worden sei. Für die Berufungsbehörde besteht nicht der geringste Hinweis dafür, dass die Zeugenaussage des Mag. Z nicht der Richtigkeit entspricht. Der Zeuge machte einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck. Er hätte im Falle einer falschen Zeugenaussage mit einer gerichtlichen Bestrafung zu rechnen gehabt.

Diese Aussage geht eindeutig in die Richtung, dass die russische Staatsangehörige schon vor der Kontrolle Tätigkeiten im Hotel durchgeführt hat, die zu den Agenden eines Zimmermädchens gehören. In diese Richtung geht auch unzweifelhaft, dass die Zeugin über einen Zentralschlüssel des Hotels verfügt hat. Es wäre in keiner Weise nachvollziehbar, warum diese Zeugin über einen Zentralschlüssel verfügt hätte, wenn sie lediglich im Hotel gewohnt und keinerlei Tätigkeiten für das Hotel durchgeführt hätte. Mit dem Zentralschlüssel war es der Zeugin eben möglich, in alle Zimmer des Hotels zu gelangen. Dabei ist auch nicht glaubwürdig, dass die Zeugin gerade in jenem Zimmer angetroffen worden wäre, das sie später beziehen hätte sollen. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass die Zeugin bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme auf diesen Umstand hingewiesen hätte. Die Zeugin spricht aber lediglich davon, dass sie 'abstauben in den Zimmern im Hotel' verrichtet habe.

Offenbar war auch die Zeugin Mag. G G bemüht, mit ihrer Zeugenaussage die ursprünglichen Angaben der Frau T anlässlich der Kontrolle vehement abzuschwächen. Diese Zeugin bestritt, dass Frau T in Zimmern geputzt habe. Sie habe sich lediglich um ihr Zimmer gekümmert. Sie habe für ihren persönlichen Bereich, Arbeiten wie z. B. Näharbeiten durchgeführt. Für das Hotel habe sie keine Tätigkeiten verrichtet. Für diese Tätigkeiten habe sie zum Essen und zum Trinken bekommen, dies aber nicht regelmäßig. Diese Angaben sind jedoch mit den bereits mehrfach dargelegten Angaben der Ausländerin zum Zeitpunkt der Kontrolle in keiner Weise vereinbar. Wie schon angeführt, sprach die russische Staatsbürgerin dabei dezidiert davon, dass sie Tätigkeiten für das Hotel verrichtet hat. Es wird davon ausgegangen, dass die Angaben der Zeugin Mag. G nicht der Richtigkeit entsprechen. In diese Richtung geht auch eindeutig, dass, wie die Zeugin Mag. G auch bestätigte, schon vor der Kontrolle ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für diese Ausländerin als Zimmermädchen gestellt worden ist, wobei dieser Antrag jedoch abgelehnt worden ist. Dieser Umstand spricht unzweifelhaft dafür, dass im Hotel gerade für ein Zimmermädchen Bedarf bestanden hat, ansonsten ein derartiger Antrag nicht gestellt worden wäre. Bei der Kontrolle ist die Ausländerin gerade bei einer spezifischen Tätigkeit eines Zimmermädchens, nämlich Reinigungsarbeiten im Zimmer, angetroffen worden. Zudem bestätigte die russische Staatsangehörige selbst, dass Grund hiefür, warum sie länger im Hotel verblieben ist, gewesen ist, dass geplant gewesen ist, dass sie als Zimmermädchen arbeiten sollte. Offenbar wurde diese Tätigkeit auch trotz abgelehnten Beschäftigungsantrages aufgenommen. Aus der Einvernahme der Zeugin T anlässlich der Kontrolle ergibt sich, dass die russische Staatsangehörige für ihre Tätigkeiten zumindest Essen und Trinken im Hotel zur Verfügung gestellt bekommen hat. Insgesamt stellt dieses Einvernahmeprotokoll für die Berufungsbehörde betreffend die Angaben der Zeugin T das weitaus objektivste Beweismittel dar, zumal dabei ausgeschlossen war, dass die Zeugin insbesondere aufgrund der unmittelbar bei der Kontrolle erfolgten Einvernahme die Zeit gehabt hat, darüber nachzudenken, wie sie ihre Aussage zu Gunsten der Betreiber des Hotels C 'schönen' könne. Die Berufungsbehörde räumt daher dieser Aussage der Zeugin die größte Glaubwürdigkeit ein und wird davon ausgegangen, dass wie schon dargestellt, die nachfolgenden Angaben der Zeugin im Bestreben erfolgt sind, die 'Betreiber' des Hotel 'C' (den Beschuldigten) von seiner Verantwortlichkeit zu befreien."

Hinsichtlich des slowenischen Staatsangehörigen fasste die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung wie folgt zusammen:

"Diesbezüglich führte der Beschuldigte dezidiert an, dass sich dieser seit April 2004 im Hotel aufgehalten habe. Es sei so gewesen, dass damals eine Nachttischlampe defekt gewesen sei. Diese Nachttischlampe sei im Zimmer des J D repariert worden, Frau Mag. G habe J D angewiesen, diese Lampe zu reparieren. Es könne sein, dass J D für derartige Arbeiten einen Abzug an seiner Miete bekommen habe. Dieser werde mit Euro 10,-- bis Euro 20,-- pro Tätigkeit anzusetzen sein.

In diesem Zusammenhang führte Frau Mag. G G aus, dass sie heute nicht mehr genau wisse, wie es genau dazu gekommen sei, dass Herr J D damals die Nachttischlampe repariert bzw. die Glühlampe ausgetauscht habe. Ob diesbezüglich vorher mit ihr gesprochen worden sei, könne sie heute nicht mehr sagen. Er habe aber generell die Erlaubnis gehabt, in seinem Zimmer solche Tätigkeiten durchzuführen.

Dass diese Angaben nicht der Richtigkeit entsprechen, wird eindeutig aus dem bereits wiedergegebenen Protokoll anlässlich der Einvernahme dieses Zeugen bei der Kontrolle deutlich. Dabei gab dieser Zeuge dezidiert an, dass er am 19.05.2004 um 10.30 Uhr von Frau Mag. G G den Auftrag gehabt habe, im dritten Stock des Hotels 'C' eine Nachttischlampe zu reparieren. Dabei sei er im Zimmer Nr. 310 von einem Beamten der KIAB angetroffen worden. Es findet sich diesbezüglich nicht der geringste Hinweis in diesem Protokoll, dass es sich bei diesem Zimmer 310 um jenes des J D gehandelt habe. Vielmehr ist eindeutig aufgrund dieser Aussage eindeutig vom Gegenteil auszugehen.

Zudem gab der Zeuge unmissverständlich zu verstehen, dass er seit 28.04.2004 im Hotel 'C' wohne und im Auftrag von Frau Mag. G kleinere Hausarbeiten (Hausmeisterarbeiten) verrichte. Somit ist eindeutig, dass dieser Zeuge damals bei der Betretung im Zimmer 310 eine Hausmeistertätigkeit im Rahmen seiner Beschäftigung bei der Firma G Hotel und Gastro GmbH durchgeführt hat.

Die Berufungsbehörde führte hinsichtlich diesem Zeugen eine Meldeabfrage durch, wobei sich dadurch jedoch keine Anschrift ermitteln ließ, sondern lediglich objektiviert wurde, dass der Aufenthaltsort des Beschuldigten im Hotel 'C' die letzte bekannte Meldeadresse gewesen ist. Diese Anschrift wurde jedoch abgemeldet und ergibt sich nicht der geringste Hinweis dafür, wo sich dieser Zeuge derzeit aufhält, sodass eine allfällige Ladung dieses Zeugen faktisch nicht möglich gewesen ist.

Wie schon gesagt ergibt sich jedoch aus dem bereits dargelegten Protokoll eindeutig, dass dieser im Hotel Hausmeistertätigkeiten durchgeführt hat.

Lediglich hinsichtlich der Bezahlung ist aus Sicht der Berufungsbehörde eine Einschränkung bei der Richtigkeit dieser Zeugenaussage zu machen. Der Zeuge gab nämlich an, dass er für die durchgeführten 'Hausarbeiten' (Hausmeistertätigkeiten) weniger Miete bezahlen hätte müssen und bezifferte die mit ca. Euro 10,-- bis Euro 20,--.

Den vom Beschuldigten vorgelegten Monatsmietabrechnungen ist jedoch zu entnehmen, dass J D wie auch G T und L A jeweils Euro 300,-- bezahlen musste, wobei ein Abzug von der Monatsmiete nicht erfolgt ist. Somit ist davon auszugehen, dass der Zeuge diesbezüglich nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht hat und eindeutig von einer anderweitigen Entlohnung auszugehen ist."

Die belangte Behörde nahm in ihrer rechtlichen Schlussfolgerung des festgestellten Sachverhaltes die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 leg. cit. an und verwies zusätzlich auf die Bestimmung des § 28 Abs. 7 leg. cit. mit dem Hinweis darauf, dass beide Ausländer in Hotelzimmern angetroffen worden seien, die im Allgemeinen für Betriebsfremde nicht zugänglich seien. Da es sich bei der Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG um ein Ungehorsamsdelikt handle und der Beschwerdeführer sein mangelndes Verschulden nicht behauptet oder dargetan habe, sei zumindest von einer fahrlässigen Begehung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auszugehen gewesen. Die belangte Behörde nahm in ihrer rechtlichen Schlussfolgerung des festgestellten Sachverhaltes die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. an und verwies zusätzlich auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, leg. cit. mit dem Hinweis darauf, dass beide Ausländer in Hotelzimmern angetroffen worden seien, die im Allgemeinen für Betriebsfremde nicht zugänglich seien. Da es sich bei der Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG um ein Ungehorsamsdelikt handle und der Beschwerdeführer sein mangelndes Verschulden nicht behauptet oder dargetan habe, sei zumindest von einer fahrlässigen Begehung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auszugehen gewesen.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, gilt als Beschäftigung die Verwendung Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a)Litera a
    in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b)Litera b
    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
  3. c)Litera c
    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,,
  4. d)Litera d
    nach den Bestimmungen des § 18 odernach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
  5. e)Litera e
    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.
Nach Abs. 4 erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Nach Absatz 4, erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, es sei unverständlich, ja willkürlich, dass das Verfahren hinsichtlich des serbischen Staatsangehörigen eingestellt worden sei, nicht hingegen hinsichtlich der verbleibenden zwei Ausländer, obwohl allen drei Fällen der gleiche Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Insbesondere der zum Nachteil des Beschwerdeführers betonte Umstand, dass sowohl die russische Staatsangehörige als auch der slowenische Staatsangehörige im Besitze eines Zentralschlüssels gewesen seien, habe auch auf den serbischen Staatsangehörigen zugetroffen, hinsichtlich dessen das Verfahren eingestellt worden sei.
Die belangte Behörde habe die vor der Zollbehörde aufgenommene Niederschrift mit der russischen Staatsangehörigen als besonders glaubwürdig hervorgehoben, obwohl diese Einvernahme ohne die in § 39a Abs. 1 AVG vorgeschriebene Beigabe eines Dolmetschers erfolgt sei, trotzdem diese Ausländerin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen sei. Die Beweiswürdigung beruhe daher auf einem mangelhaften Verfahren und sei überdies unschlüssig, insbesondere, weil die belangte Behörde außer Acht gelassen habe, dass die Ausländer, die im Hotel C untergebracht seien, nicht mit normalen Hotelgästen hätten verglichen werden dürfen. Die Ausländer seien von der Caritas im Hotel eingemietete Asylanten gewesen, die dauernd dort, allerdings in wechselnd frei werdenden Hotelzimmern, gewohnt hätten. Es seien in diesem Sinne keine Feststellungen darüber getroffen worden, dass jene Zimmer, in welchen die Ausländer betreten worden seien, die von ihnen bewohnten gewesen seien. Es habe keinerlei Beweisergebnis dafür gegeben, dass diese Ausländer für ihre Tätigkeiten entlohnt worden seien.Die belangte Behörde habe die vor der Zollbehörde aufgenommene Niederschrift mit der russischen Staatsangehörigen als besonders glaubwürdig hervorgehoben, obwohl diese Einvernahme ohne die in Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG vorgeschriebene Beigabe eines Dolmetschers erfolgt sei, trotzdem diese Ausländerin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen sei. Die Beweiswürdigung beruhe daher auf einem mangelhaften Verfahren und sei überdies unschlüssig, insbesondere, weil die belangte Behörde außer Acht gelassen habe, dass die Ausländer, die im Hotel C untergebracht seien, nicht mit normalen Hotelgästen hätten verglichen werden dürfen. Die Ausländer seien von der Caritas im Hotel eingemietete Asylanten gewesen, die dauernd dort, allerdings in wechselnd frei werdenden Hotelzimmern, gewohnt hätten. Es seien in diesem Sinne keine Feststellungen darüber getroffen worden, dass jene Zimmer, in welchen die Ausländer betreten worden seien, die von ihnen bewohnten gewesen seien. Es habe keinerlei Beweisergebnis dafür gegeben, dass diese Ausländer für ihre Tätigkeiten entlohnt worden seien.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, § 28 Abs. 7 AuslBG sei auf die Mieter oder Bewohner von Hotelzimmern nicht anzuwenden.Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG sei auf die Mieter oder Bewohner von Hotelzimmern nicht anzuwenden.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde ist auf Grund des § 2 Abs. 4 AuslBG verpflichtet, eine umfassende Prüfung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes vorzunehmen, um beurteilen zu können, ob eine bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die sorgfältige Prüfung sä
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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