RS Vwgh 1990/9/7 86/18/0207

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Kann der Tatumschreibung hinsichtlich einer Übertretung des § 20 Abs 1 zweiter Satz StVO nicht eindeutig entnommen werden, ob der Besch durch die Einhaltung einer unangepaßten Geschwindigkeit andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt habe, so verstößt eine solche alternative Tatumschreibung gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Geschwindigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986180207.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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