RS Vwgh 1990/9/17 89/14/0130

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 195;

Rechtssatz

Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Abgabepflichtige sich zur Zahlung eines Vergleichsbetrages "gezwungen" gesehen hat, um nicht als Rechtsanwalt in Mißkredit zu geraten und disziplinären Maßnahmen ausgesetzt zu sein (Hinweis E 20.9.1988, 86/14/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140130.X05

Im RIS seit

17.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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