Index
63/05 Reisegebührenvorschrift;Norm
RGV 1955 §22;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/09/0042 E 20. November 2008 2007/09/0040 E 20. November 2008 2007/09/0041 E 20. November 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des H B in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 24. Jänner 2007, Zl. 135.850/2- I/1/07, betreffend Rückforderung eines Übergenusses von Zuteilungsgebühren (§ 13a GehG iVm §§ 22 und 27 RGV), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des H B in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 24. Jänner 2007, Zl. 135.850/2- I/1/07, betreffend Rückforderung eines Übergenusses von Zuteilungsgebühren (Paragraph 13 a, GehG in Verbindung mit , Paragraphen 22 und 27 RGV), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Im Hinblick auf eine bevorstehende Organisationsänderung, wodurch auch der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wegfallen sollte, bewarb sich dieser am 19. Mai 2005 beim geschäftsführenden Landespolizeikommandanten für Kärnten schriftlich für die ausgeschriebene Funktion des Leiters der Controllingstelle beim Landespolizeikommando für Kärnten.
Auf Grund dieser Bewerbung wurde er mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2005 mit Wirksamkeit vom 1. November 2005 vom Landesgendarmeriekommando für Kärnten in X zum Landespolizeikommando für Kärnten in Y versetzt und auf der E 1-Planstelle als Leiter der Controllingstelle, Funktionsgruppe 5, in Verwendung genommen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Bewerbung vom 19. Mai 2005 einem Ansuchen um Versetzung gleichkomme und eine weitere Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfalle, da dem Ansuchen des Beschwerdeführers vollinhaltlich entsprochen worden sei. Auf Grund dieser Bewerbung wurde er mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2005 mit Wirksamkeit vom 1. November 2005 vom Landesgendarmeriekommando für Kärnten in römisch zehn zum Landespolizeikommando für Kärnten in Y versetzt und auf der E 1-Planstelle als Leiter der Controllingstelle, Funktionsgruppe 5, in Verwendung genommen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Bewerbung vom 19. Mai 2005 einem Ansuchen um Versetzung gleichkomme und eine weitere Begründung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfalle, da dem Ansuchen des Beschwerdeführers vollinhaltlich entsprochen worden sei.
Über Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landespolizeikommandos für Kärnten vom 3. Juli 2006 festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 die anlässlich seiner mit Wirksamkeit vom 1. November 2005 erfolgten Versetzung vom Landesgendarmeriekommando für Kärnten in X zum Landespolizeikommando für Kärnten in Y erhaltene Zuteilungsgebühr für November 2005 in der Höhe von EUR 978,40 zu ersetzen habe, weil das für die Gewährung der Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV erforderliche Kriterium der amtswegigen Versetzung nach § 27 Abs. 2 RGV nicht gegeben gewesen und die Gebühr deshalb zu Unrecht bezogen worden sei. Über Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landespolizeikommandos für Kärnten vom 3. Juli 2006 festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund gemäß Paragraph 13 a, Gehaltsgesetz 1956 die anlässlich seiner mit Wirksamkeit vom 1. November 2005 erfolgten Versetzung vom Landesgendarmeriekommando für Kärnten in römisch zehn zum Landespolizeikommando für Kärnten in Y erhaltene Zuteilungsgebühr für November 2005 in der Höhe von EUR 978,40 zu ersetzen habe, weil das für die Gewährung der Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, RGV erforderliche Kriterium der amtswegigen Versetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, RGV nicht gegeben gewesen und die Gebühr deshalb zu Unrecht bezogen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2007 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2007 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
In der Begründung dazu führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zur strittigen Frage, ob die Versetzung im Sinn des § 27 Abs. 2 RGV von Amts wegen erfolgt sei, aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bewerbung vom 19. Mai 2005 für die Funktion des Leiters der Controllingstelle beim Landespolizeikommando für Kärnten von sich aus seine Versetzung vom Landesgendarmeriekommando Kärnten zu einer Organisationseinheit des Landespolizeikommandos für Kärnten angestrebt habe. Den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach in der Ausschreibung nicht auf einen Dienstort Bezug genommen worden, zum Zeitpunkt der Interessentensuche als Standort des Landespolizeikommandos X vorgesehen gewesen und erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit Erlass vom 30. Mai 2005 die Verlegung des Landespolizeikommandos nach Y festgelegt worden sei, sowie, dass der Beschwerdeführer lediglich für eine Verwendungsänderung auf einen höherwertigen Arbeitsplatz, nicht aber für einen Wechsel des Dienstortes Interesse gezeigt habe, hielt sie Folgendes entgegen: In der Begründung dazu führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zur strittigen Frage, ob die Versetzung im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, RGV von Amts wegen erfolgt sei, aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bewerbung vom 19. Mai 2005 für die Funktion des Leiters der Controllingstelle beim Landespolizeikommando für Kärnten von sich aus seine Versetzung vom Landesgendarmeriekommando Kärnten zu einer Organisationseinheit des Landespolizeikommandos für Kärnten angestrebt habe. Den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach in der Ausschreibung nicht auf einen Dienstort Bezug genommen worden, zum Zeitpunkt der Interessentensuche als Standort des Landespolizeikommandos römisch zehn vorgesehen gewesen und erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit Erlass vom 30. Mai 2005 die Verlegung des Landespolizeikommandos nach Y festgelegt worden sei, sowie, dass der Beschwerdeführer lediglich für eine Verwendungsänderung auf einen höherwertigen Arbeitsplatz, nicht aber für einen Wechsel des Dienstortes Interesse gezeigt habe, hielt sie Folgendes entgegen:
Vom Zeitpunkt der Festlegung des Standortes Y am 30. Mai 2005, der dem Beschwerdeführer offenbar bekannt gewesen sei, da er diesen in der Berufung selbst angeführt habe, wäre ihm bis zu seiner Versetzung mit Bescheid vom 12. September 2005 (Wirksamkeit 1. November 2005) genug Zeit zur Verfügung gestanden, seine Bewerbung im Hinblick auf einen Wechsel des Dienstortes zu überdenken und diese auch wieder zurückzuziehen. Eine derartige Zurückziehung oder auch irgendwelche sonstigen Einwände gegen die Versetzung zum Landespolizeikommando für Kärnten in Y seien vom Beschwerdeführer jedoch nicht eingebracht worden. Dies könne nur dahingehend verstanden werden, dass er seine ursprüngliche Absicht, in X zu verbleiben, abgeändert habe und nunmehr mit der Versetzung nach Y - genau auf die Planstelle, um die er sich auch beworben habe - einverstanden gewesen sei, weshalb im vorliegenden Fall keine einen reisegebührenrechtlichen Anspruch nach § 27 Abs. 2 RGV begründende Versetzung von Amts wegen erfolgt sei.Vom Zeitpunkt der Festlegung des Standortes Y am 30. Mai 2005, der dem Beschwerdeführer offenbar bekannt gewesen sei, da er diesen in der Berufung selbst angeführt habe, wäre ihm bis zu seiner Versetzung mit Bescheid vom 12. September 2005 (Wirksamkeit 1. November 2005) genug Zeit zur Verfügung gestanden, seine Bewerbung im Hinblick auf einen Wechsel des Dienstortes zu überdenken und diese auch wieder zurückzuziehen. Eine derartige Zurückziehung oder auch irgendwelche sonstigen Einwände gegen die Versetzung zum Landespolizeikommando für Kärnten in Y seien vom Beschwerdeführer jedoch nicht eingebracht worden. Dies könne nur dahingehend verstanden werden, dass er seine ursprüngliche Absicht, in römisch zehn zu verbleiben, abgeändert habe und nunmehr mit der Versetzung nach Y - genau auf die Planstelle, um die er sich auch beworben habe - einverstanden gewesen sei, weshalb im vorliegenden Fall keine einen reisegebührenrechtlichen Anspruch nach Paragraph 27, Absatz 2, RGV begründende Versetzung von Amts wegen erfolgt sei.
Zur Verneinung des gutgläubigen Empfanges des Übergenusses seitens des Beschwerdeführers - der den Ersatz dieser Leistungen gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 ausschließt - führte die belangte Behörde aus, dass die mittels Reiserechnung vom 1. Dezember 2005 beantragten Zuteilungsgebühren (vom Dienstgeber) irrtümlich am selben Tag angewiesen worden und auf Grund einer Systemstörung nicht an diesem Tag gelöscht worden seien. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, keine Versetzung an einen anderen Dienstort, sondern lediglich eine Verwendungsänderung auf einen höherwertigen Arbeitsplatz angestrebt zu haben, weitere Argumente zur Frage der Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung habe er nicht vorgebracht. Für die Beurteilung der Frage der Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers sei es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich, ob es diesem auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen. Im vorliegenden Fall seien zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist, der Bekanntgabe der Verlegung des Standortes des Landespolizeikommandos und der tatsächlichen Versetzung des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatz, um den er sich beworben habe, einige Monate verstrichen, in denen ihm genug Zeit zur Verfügung gestanden sei, gegen einen Dienstortwechsel Einwände vorzubringen, was - in einem auf derartige Einwände folgenden formellen Verfahren - zu einer tatsächlich amtswegigen, in gewissem Sinne "zwangsweisen" Versetzung hätte führen können; dies sei von Seiten des Beschwerdeführers jedoch nicht geschehen. Es wäre dem Beschwerdeführer somit durchaus möglich und zumutbar gewesen, zu erkennen, dass bei seiner Versetzung auf den von ihm angestrebten Posten - auch an einem anderen Dienstort - keinerlei Zwang im Spiel gewesen sei. Er hätte damit schon zumindest Zweifel dahingehend haben müssen, dass sein Antrag auf Auszahlung der Zuteilungsgebühren im Sinne der RGV zu Recht erfolgte. Ebenso hätte er bei der dann tatsächlich erfolgten Zahlung durch die Behörden an der Rechtmäßigkeit dieser Leistung durchaus Zweifel haben müssen, d. h., er hätte den Irrtum der Behörden, der auf Grund seines Antrages ja sogar als von ihm veranlasst gewertet werden könnte, objektiv erkennen können. Zur Verneinung des gutgläubigen Empfanges des Übergenusses seitens des Beschwerdeführers - der den Ersatz dieser Leistungen gemäß Paragraph 13 a, Gehaltsgesetz 1956 ausschließt - führte die belangte Behörde aus, dass die mittels Reiserechnung vom 1. Dezember 2005 beantragten Zuteilungsgebühren (vom Dienstgeber) irrtümlich am selben Tag angewiesen worden und auf Grund einer Systemstörung nicht an diesem Tag gelöscht worden seien. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, keine Versetzung an einen anderen Dienstort, sondern lediglich eine Verwendungsänderung auf einen höherwertigen Arbeitsplatz angestrebt zu haben, weitere Argumente zur Frage der Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung habe er nicht vorgebracht. Für die Beurteilung der Frage der Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers sei es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich, ob es diesem auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen. Im vorliegenden Fall seien zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist, der Bekanntgabe der Verlegung des Standortes des Landespolizeikommandos und der tatsächlichen Versetzung des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatz, um den er sich beworben habe, einige Monate verstrichen, in denen ihm genug Zeit zur Verfügung gestanden sei, gegen einen Dienstortwechsel Einwände vorzubringen, was - in einem auf derartige Einwände folgenden formellen Verfahren - zu einer tatsächlich amtswegigen, in gewissem Sinne "zwangsweisen" Versetzung hätte führen können; dies sei von Seiten des Beschwerdeführers jedoch nicht geschehen. Es wäre dem Beschwerdeführer somit durchaus möglich und zumutbar gewesen, zu erkennen, dass bei seiner Versetzung auf den von ihm angestrebten Posten - auch an einem anderen Dienstort - keinerlei Zwang im Spiel gewesen sei. Er hätte damit schon zumindest Zweifel dahingehend haben müssen, dass sein Antrag auf Auszahlung der Zuteilungsgebühren im Sinne der RGV zu Recht erfolgte. Ebenso hätte er bei der dann tatsächlich erfolgten Zahlung durch die Behörden an der Rechtmäßigkeit dieser Leistung durchaus Zweifel haben müssen, d. h., er hätte den Irrtum der Behörden, der auf Grund seines Antrages ja sogar als von ihm veranlasst gewertet werden könnte, objektiv erkennen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Reisegebühren nach der RGV 1955 in Form von Zuteilungsgebühren nach § 27 dieses Gesetzes, in eventu darauf, dass ... ausbezahlte und ... gutgläubig in Empfang genommene Reisegebührenbeträge nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a GehG als Übergenuss wieder abverlangt werden ... durch unrichtige Anwendung der RGV (insbesondere §§ 2 und 27), sowie des § 13a GehG, weiters ... der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt". Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Reisegebühren nach der RGV 1955 in Form von Zuteilungsgebühren nach Paragraph 27, dieses Gesetzes, in eventu darauf, dass ... ausbezahlte und ... gutgläubig in Empfang genommene Reisegebührenbeträge nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13 a, GehG als Übergenuss wieder abverlangt werden ... durch unrichtige Anwendung der RGV (insbesondere Paragraphen 2 und 27), sowie des Paragraph 13 a, GehG, weiters ... der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (Paragraphen eins, 8, DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt".
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004, lauten: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, lauten:
"§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im Folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen"§ 1. (1) Die Bundesbeamten (Paragraph eins, Absatz eins, des BDG) - im Folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
...
"§ 2. (1) - (2) ...
...
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 22, (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. Paragraph 17, findet sinngemäß Anwendung.
1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13; 1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 % der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,;
2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung
a) für Beamte 75 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13, wenn a) für Beamte 75 % der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,, wenn
aa) ihnen oder ihrem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt oder
bb) dem früheren Ehegatten des Beamten mindestens eine Kinderzulage für ein gemeinsames Kind gebührt
b) für verheiratete Beamte in den übrigen Fällen 50 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13, b) für verheiratete Beamte in den übrigen Fällen 50 % der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,,
c) für die übrigen Beamten 25 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13. c) für die übrigen Beamten 25 % der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,
...
§ 27. (1) Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlass des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuss, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 29) und der Frachtkostenersatz (§ 30).Paragraph 27, (1) Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlass des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuss, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (Paragraph 29,) und der Frachtkostenersatz (Paragraph 30,).
Wenn die belangte Behörde aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbung vom 19. Mai 2005, die zu seiner Versetzung auf die gegenständliche Planstelle mit Wirksamkeit vom 1. November 2005 geführt hat, aufrecht erhalten und auch gegen die erst im laufenden Besetzungsverfahren vorgenommene Festlegung bzw. Änderung des Dienstortes (Y anstelle X) keinerlei Einwände erhoben hat, wobei ihm ein mehrmonatiger Überlegungs- bzw. Reaktionszeitraum zur Verfügung stand, nachvollziehbar ableitet, dass "keinerlei Zwang im Spiel" gewesen sei und damit keine Zweifel an der Freiwilligkeit seiner Bewerbung hat, so vermag die Beschwerde dem nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Wenn die belangte Behörde aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbung vom 19. Mai 2005, die zu seiner Versetzung auf die gegenständliche Planstelle mit Wirksamkeit vom 1. November 2005 geführt hat, aufrecht erhalten und auch gegen die erst im laufenden Besetzungsverfahren vorgenommene Festlegung bzw. Änderung des Dienstortes (Y anstelle römisch zehn) keinerlei Einwände erhoben hat, wobei ihm ein mehrmonatiger Überlegungs- bzw. Reaktionszeitraum zur Verfügung stand, nachvollziehbar ableitet, dass "keinerlei Zwang im Spiel" gewesen sei und damit keine Zweifel an der Freiwilligkeit seiner Bewerbung hat, so vermag die Beschwerde dem nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.
Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der reisegebührenrechtlichen Auswirkung der Versetzung schon deshalb nicht im Recht, weil diese auf Grund einer freiwilligen Bewerbung des Beschwerdeführers auf diese Planstelle erfolgt ist und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, mit der Änderung des Dienstortes einverstanden zu sein. Somit konnte die von ihm angestrebte Versetzung nicht zu einer amtswegigen Versetzung im Sinn des § 27 Abs. 2 RGV führen, da er nicht zu einer anderen als der von ihm gewünschten Dienststelle versetzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 99/12/0045). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der reisegebührenrechtlichen Auswirkung der Versetzung schon deshalb nicht im Recht, weil diese auf Grund einer freiwilligen Bewerbung des Beschwerdeführers auf diese Planstelle erfolgt ist und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, mit der Änderung des Dienstortes einverstanden zu sein. Somit konnte die von ihm angestrebte Versetzung nicht zu einer amtswegigen Versetzung im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, RGV führen, da er nicht zu einer anderen als der von ihm gewünschten Dienststelle versetzt wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 99/12/0045).
Ebenso vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Frage des Ersatzes der zu Unrecht empfangenen Zuteilungsgebühren aufzuzeigen:
Gemäß § 13a Abs. 1 GehG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, Slg. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen (vgl. in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0081, mwN). Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 13 a, in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, Slg. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen vergleiche , in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0081, mwN).
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten während des laufenden Bewerbungsverfahrens (Aufrechterhaltung der Bewerbung auch nach der Dienstortfestlegung) die Versetzung auf den gegenständlichen Arbeitsplatz angestrebt, den Dienst an seiner neuen Dienststelle angetreten und nach einem Monat die gegenständliche Zuteilungsgebühr begehrt, die vorerst ausgezahlt wurde. Bei dieser Sachlage musste er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen haben, sodass die belangte Behörde zutreffend den gutgläubigen Empfang des Übergenusses verneint hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 20. November 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090038.X00Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009