RS Vwgh 1990/9/17 89/15/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §4 Abs4;
UStG 1972 §12 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 226;

Rechtssatz

Der Umstand, daß Eltern häufig bestrebt sind, ihren Kindern eine vom ursprünglich gemeinsamen Haushalt getrennte Wohnmöglichkeit zu beschaffen und daß dafür in der Regel Beweggründe maßgebend sind, die im familiären Bereich wurzeln, schließt an sich noch nicht aus, daß in einzelnen Fällen der Wohnungsbeschaffung die familiären Beweggründe in den Hintergrund treten und eine getrennte Wohnmöglichkeit nur wegen eines zwischen Eltern und Kind bestehenden Dienstverhältnisses geboten wird (Hinweis E 12.11.1985, 83/14/0217).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150019.X02

Im RIS seit

17.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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