RS Vwgh 1990/9/17 90/15/0028

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217;
BAO §218;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 410;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0033 E 15. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die den Säumniszuschlag festsetzende Behörde erster Instanz hat lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zugrundeliegenden Abgabenbescheides zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150028.X02

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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