RS Vwgh 1990/9/17 89/15/0048

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs4;
UStG 1972 §3 Abs9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 246;

Rechtssatz

Die Leistungen "Kaskoschutz" (das ist der Abschluß einer Kaskoversicherung auf Rechnung des Leasingnehmers und die Abwicklung von Schadensfällen durch den Leasinggeber) und "Verschleißreparatur" (das ist die Durchführung von Servicearbeiten und Wartungsarbeiten durch den Leasinggeber bzw dessen Erfüllungsgehilfen) können zwar nicht als hinter das Ganze zurücktretende Elemente eines einheitlichen Leistungsvorganges Gebrauchsüberlassung eines Kfz auf Zeit betrachtet werden, sie stellen aber im Verhältnis zur Hauptleistung Gebrauchsüberlassung auf Zeit unselbständige Nebenleistungen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150048.X03

Im RIS seit

17.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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