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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des D, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz Palla Gasse 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 8. Jänner 2007, Zl. 2Fr-212-1/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Jänner 2007 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen albanischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Jänner 2007 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen albanischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 63, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer insgesamt dreimal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden sei, und zwar
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 61 Z 3 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mindestens einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder er würde einen der in § 60 Abs. 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen. Gemäß Paragraph 61, Ziffer 3, FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mindestens einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder er würde einen der in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 12, bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen.
Der im vorliegenden Fall für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes "maßgebliche Sachverhalt" (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2006/21/0388) umfasst das den eingangs genannten strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten. Wann der Beschwerdeführer das zur ersten strafgerichtlichen Verurteilung führende strafbare Verhalten gesetzt hat, stellte die belangte Behörde zwar nicht fest, den Verwaltungsakten lässt sich allerdings entnehmen, dass die Tat (Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB) am 6. Juli 2002 begangen wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als zehn Jahren in Österreich, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm nach § 10 Abs. 1 StbG (in der hier maßgeblichen Fassung nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005; vgl. § 124 Abs. 1 FPG) die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können. Die belangte Behörde hielt zu dieser Frage jedoch lediglich fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2000 und damit vor Ablauf der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft notwendigen Anwartschaft von zehn Jahren ein - nicht näher dargestelltes - Fehlverhalten "wegen Körperverletzung und nach dem Suchtmittelgesetz gesetzt" habe. Sie nahm damit offenbar - eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte insoweit unstrittig nicht - auf die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG Bezug. Um deren Vorliegen beurteilen zu können, hätte es jedoch näherer Feststellungen zu den konkreten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bedurft (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0168). Derartige Feststellungen hat die belangte Behörde in offenkundiger Verkennung der Rechtslage nicht ansatzweise getroffen, weshalb der bekämpfte Bescheid schon deshalb und unabhängig davon, dass in der Beschwerde die Erwähnung eines strafrechtlichen Fehlverhaltens nach dem SMG als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet wird, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Der im vorliegenden Fall für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes "maßgebliche Sachverhalt" vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2006/21/0388) umfasst das den eingangs genannten strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten. Wann der Beschwerdeführer das zur ersten strafgerichtlichen Verurteilung führende strafbare Verhalten gesetzt hat, stellte die belangte Behörde zwar nicht fest, den Verwaltungsakten lässt sich allerdings entnehmen, dass die Tat (Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) am 6. Juli 2002 begangen wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als zehn Jahren in Österreich, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG (in der hier maßgeblichen Fassung nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005; vergleiche , Paragraph 124, Absatz eins, FPG) die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können. Die belangte Behörde hielt zu dieser Frage jedoch lediglich fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2000 und damit vor Ablauf der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft notwendigen Anwartschaft von zehn Jahren ein - nicht näher dargestelltes - Fehlverhalten "wegen Körperverletzung und nach dem Suchtmittelgesetz gesetzt" habe. Sie nahm damit offenbar - eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte insoweit unstrittig nicht - auf die Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG Bezug. Um deren Vorliegen beurteilen zu können, hätte es jedoch näherer Feststellungen zu den konkreten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bedurft vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0168). Derartige Feststellungen hat die belangte Behörde in offenkundiger Verkennung der Rechtslage nicht ansatzweise getroffen, weshalb der bekämpfte Bescheid schon deshalb und unabhängig davon, dass in der Beschwerde die Erwähnung eines strafrechtlichen Fehlverhaltens nach dem SMG als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet wird, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 20. November 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210058.X00Im RIS seit
17.12.2008Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009