RS Vwgh 1990/9/17 90/14/0038

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Veröffentlicht am 17.09.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §81 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Hinsichtlich der vom Gesetz für die Inanspruchnahme der Haftung geforderten Schuldform hat der VwGH in stRsp zum Ausdruck gebracht, daß dadurch, daß § 9 Abs 1 BAO ohne Einschränkung auf die Schuldhaftigkeit abstellt, diese Gesetzesstelle jede Form des Verschuldens und damit auch die leichte Fahrlässigkeit erfaßt (Hinweis E 9.6.1986, 85/15/0069). Eine leichte Fahrlässigkeit liegt aber schon dann vor, wenn sich der Geschäftsführer zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Dritten bedient, dessen Tätigkeit jedoch nicht ausreichend überwacht (Hinweis E 13.9.1988, 87/14/0148). Ist dem Geschäftsführer diese Überwachung untersagt, so muß er entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder diese Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140038.X05

Im RIS seit

17.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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