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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Auch jenen Personen, die durch die Auflassung eines öffentlichen Weges möglicherweise betroffen werden, steht nach den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung kein auf dem Verwaltungsweg verfolgbarer Anspruch auf Erlassung eines solchen Aktes zu (Hinweis B 10.2.1976, 260/76, VwSlg 8987 A/1976).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050080.X02Im RIS seit
11.07.2001