RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0084

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1 idF 1981/020;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1981/020;

Rechtssatz

Die Notwendigkeit eines Bauvorhabens auf einer Grünfläche für die widmungsgemäße Nutzung kann nur dann angenommen werden, wenn nachgewiesen ist, daß eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung steht, kein anderer Standort eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet und die Baumaßnahme auf die für diese Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt (Hinweis E 28.11.1989, 89/05/0077).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050084.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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