RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1990
beobachten
merken

Index

L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1969;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §48 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist der Grundeigentümer mit dem Bauwerber im Verwaltungsverfahren nicht ident, so wird die beantragte Baubewilligung nur letzterem erteilt und ist der Grundeigentümer daher nicht mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, weshalb er auch keinen Kostenersatzanspruch besitzt.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050041.X04

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten