RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0086

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §54;

Rechtssatz

Der Beweiswert gutächtlicher Äußerungen wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie die Art der Beschaffung der entscheidungswesentlichen Grundlagen nicht ausdrücklich zu erkennen geben, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der jeweilige Befund nicht auf den im Rahmen eines Lokalaugenscheines des Sachverständigen getroffenen Feststellungen beruht.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050086.X03

Im RIS seit

18.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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