RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0001

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Solange ein Berufungsverfahren bzgl eines bestimmten Bauvorhabens anhängig ist, darf die Behörde erster Instanz in derselben Sache nicht neuerlich entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil des Bauvorhabens mit dem Projekt ident ist, welches noch Gegenstand einer Berufung ist; erst recht gilt dies für ein anhängiges Vorstellungsverfahren.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050001.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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