RS Vwgh 1990/9/18 90/05/0080

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Index

L85002 Straßen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LStG Krnt 1978 §19 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beschluß, mit welchem eine öffentliche Straße aufgelassen wird, erweist sich in jenen Fällen, in welchen jemandem an dem aufzulassenden Weg ein Sonderrecht zusteht, von der Rechtssphäre dieser Person aus betrachtet als ein individueller Verwaltungsakt (Bescheid), weil die bescheidmäßige Entscheidung über Sonderrechte einen Beschluß über die Auflassung einer öffentlichen Straße, also eine Verordnung voraussetzte, auf deren Erlassung aber kein Rechtsanspruch zusteht.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050080.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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