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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Beschluß, mit welchem eine öffentliche Straße aufgelassen wird, erweist sich in jenen Fällen, in welchen jemandem an dem aufzulassenden Weg ein Sonderrecht zusteht, von der Rechtssphäre dieser Person aus betrachtet als ein individueller Verwaltungsakt (Bescheid), weil die bescheidmäßige Entscheidung über Sonderrechte einen Beschluß über die Auflassung einer öffentlichen Straße, also eine Verordnung voraussetzte, auf deren Erlassung aber kein Rechtsanspruch zusteht.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050080.X03Im RIS seit
11.07.2001