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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflGDV 01te 1954 §10 Abs2;Rechtssatz
Die StVO selbst enthält keine Bestimmung, auf welche Weise der Normunterworfene von den für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs 1 lit e StVO erforderlichen Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels Kenntnis erlangt. Es genügt, wenn die Betriebszeiten aus den in den Haltestellen angeschlagenen Fahrplänen oder aus Auszügen aus diesen zu entnehmen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030125.X02Im RIS seit
25.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009