RS Vwgh 1990/9/19 89/03/0125

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

KflGDV 01te 1954 §10 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lite;

Rechtssatz

Die StVO selbst enthält keine Bestimmung, auf welche Weise der Normunterworfene von den für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs 1 lit e StVO erforderlichen Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels Kenntnis erlangt. Es genügt, wenn die Betriebszeiten aus den in den Haltestellen angeschlagenen Fahrplänen oder aus Auszügen aus diesen zu entnehmen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030125.X02

Im RIS seit

25.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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