RS Vwgh 1990/9/19 89/13/0245

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
BAO §90 Abs1;
FinStrG §79 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 509;

Rechtssatz

Die Behörde hat die Partei nicht zur Akteneinsicht aufzufordern, sondern ihr diese bloß zu gestatten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130245.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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