RS Vwgh 1990/9/19 89/01/0431

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;
MRK Art13;

Rechtssatz

Um eine Person als Konventionsflüchtling anzuerkennen, kommt es darauf an, daß der Asylwerber wohlbegründete Furcht glaubhaft machen kann, aus den in der Konvention genannten Gründen in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Die Staatsbürgern des Heimatstaates des Asylwerbers auferlegten Reisebeschränkungen, insbesondere die Nichtausstellung eines Reisepasses, sind für sich allein keine konkreten, gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Konvention. Die Nichtausstellung eines Reisepasses stellt auch keinen Verstoß gegen Menschenrechte dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010431.X02

Im RIS seit

19.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten