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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0281 E 20. September 1985 RS 1Stammrechtssatz
Beim Delikt nach § 24 Abs 1 lit d StVO 1960 gehört zur gesetzmäßigen Umschreibung des Tatbestandes die Angabe des Tatortes derart, dass die bei einer Straßenkreuzung in Betracht kommenden vier möglichen Schnittpunkte einander kreuzender Fahrbahnränder unterschieden werden, dh jener Schnittpunkt genannt wird, von dem die Verbotszone nach § 24 Abs 1 lit d StVO im Einzelfall bemessen worden ist. Dazu gehört auch die Angabe, in welcher der beiden einander kreuzenden Straßen der Tatort liegt Hinweis E 22.11.1984, 84/02/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030282.X01Im RIS seit
12.06.2001