RS Vwgh 1990/9/19 89/03/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1990
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0281 E 20. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Delikt nach § 24 Abs 1 lit d StVO 1960 gehört zur gesetzmäßigen Umschreibung des Tatbestandes die Angabe des Tatortes derart, dass die bei einer Straßenkreuzung in Betracht kommenden vier möglichen Schnittpunkte einander kreuzender Fahrbahnränder unterschieden werden, dh jener Schnittpunkt genannt wird, von dem die Verbotszone nach § 24 Abs 1 lit d StVO im Einzelfall bemessen worden ist. Dazu gehört auch die Angabe, in welcher der beiden einander kreuzenden Straßen der Tatort liegt Hinweis E 22.11.1984, 84/02/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030282.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten